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Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetzt, Fahren ohne Führerschein und Inbetriebnahme eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs:

Jugendlicher benutzt Hoverboard zwischen Hachmühlen und Bad Münder

Mittwoch, 31. Mai 2017 – Hachmühlen (wbn). Zwischen Bad Münder und Hachmühlen schwebt er über die Straße: Mit einem sogenannten Hoverboard ist ein 15-Jähriger unterwegs, verstößt dabei aber gegen das Pflichtversicherungs-gesetz, fährt ohne Führerschein und nimmt ein nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug in Betrieb.

Bei der Kontrolle des Fahrzeugs stellten die Beamten fest, dass in der Betriebsanleitung eine Höchstgeschwindigkeit von 15 Kilometern pro Stunde angegeben ist. Dadurch muss das Hoverboard pflichtversichert werden. Zusätzlich muss der Fahrer eine Fahrerlaubnis für ein Kraftrad oder eine Pkw-Klasse vorweisen können, um dieses Board benutzen zu dürfen.

(Zum Bild: Ein solches Hoverboard hat der 15-Jährige bei seiner Fahrt zwischen Bad Münder und Hachmühlen benutzt. Foto: NBC News/CC BY 2.0 (http://creativecommons.org/licenses/by/2.0)/ Wikimedia Commons)

Fortsetzung von Seite 1

 

Nachfolgend der Polizeibericht aus Hameln:

„Die Polizei Bad Münder ermittelt gegen einen Jugendlichen (15) wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Inbetriebnahme eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges. Der Jugendliche war der Streife am Montagabend, 29.5.17, gegen 22:25h, auf dem Gehweg parallel zur B442 zwischen Bad Münder und Hachmühlen aufgefallen. Er fuhr dort mit einem Hoverboard - ein 2-rädriges Fahrzeuge, das aus einer Trittfläche und zwei seitlich neben den Füßen angebrachten Rädern besteht (wie ein Skateboard, nur quer).

Bei der Kontrolle stellten die Beamten fest, dass die Betriebsanleitung eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h für das Hoverboard ausweist. Daher muss das Hoverboard pflichtversichert werden (gilt ab 6 km/h) und der Fahrer muss eine Fahrerlaubnis der Kraftrad bzw. Pkw-Klasse vorweisen können. Das Hoverboard des 15-Jährigen war aber weder versichert, noch ist der Jugendliche im Besitz einer Fahrerlaubnis.

Auch gelten die allgemeinen Bestimmungen der StVZO und Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Wenn - wie bei Hoverboards üblich - die Zulassungsvorschriften (z.B. Bremsen, Beleuchtung) nicht erfüllt werden, dürfen diese Boards im öffentlichen Verkehrsraum nicht in Betrieb genommen werden.

Die Polizei rät Eltern sich vor dem Kauf eines solchen Boards (gilt auch für Longboards mit Motor) über die verkehrsrechtliche Einstufung zu informieren (z.B. im Internet auf der Seite des ADAC).“

 

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