Noch ein Zwischenfall im Luftraum über Nienburg
Drohne über dem Garten sorgt für Empörung – Anwohner rufen Polizei

Freitag 13. Mai 2016 - Rodewald (wbn). Aufregung im beschaulichen Rodewald: Weil an gleich zwei Tagen eine Drohne über Gärten im Bereich der Pottstraße flog, empörten sich Anwohner bei der Polizei.

Offenbar hatten sich die Betroffenen – wegen des Wetters möglicherweise auch etwas freizügiger bekleidet – gesonnt und einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre vermutet. Zwar konnten die Beamten den „Copter-Piloten“ nicht mehr ausfindig machen, Polizeioberkommissar Karsten Dannenbring nimmt die Situation jedoch zum Anlass, noch einmal auf die rechtlichen Bedingungen für die Flugmodelle hinzuweisen.

 

 

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Nachfolgend der Polizeibericht aus Nienburg:

„Jeweils am Montag, 09.05.2016 und Dienstag, 10.05.2016, im Zeitraum von 15.00 bis 16.00 Uhr, überflog im Bereich der Kirche, Freithof und dem Wohngebiet an der Pottstraße eine sog. Drohne die dortigen Gärten. Aufgrund des sonnigen Wetters sonnte sich dort aber auch der ein oder andere, möglicherweise auch etwas freizügiger, so dass die Polizei Steimbke empörte Anrufe erhielt. "Schließlich konnte man ein gefilmt werden nicht ausschließen", so die Auskunft von Polizeioberkommissar Karsten Dannenbring von der Polizeistation Steimbke. Es bestätigt sich zudem immer wieder, dass viele Besitzer sog. Drohnen gar nicht wissen, dass sie mit den Filmaufnahmen auch in die Privatsphäre andere Bürger eingreifen. In diesem Zusammenhang weist die Polizei darauf hin, dass das kommerzielle Betreiben von Drohnen grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Private Nutzer müssen um Umkreis von 1500m rund um Flughafengelände grundsätzlich ebenfalls eine Genehmigung einholen, dies gilt dort auch für das Steigenlassen von Lenkdrachen und Luftballons. Außerhalb dieses Umkreises ist eine Freigabe der Deutschen Flugsicherung erforderlich, wenn die Drohne höher als 50 Meter (bei Flugmodellen: 30 Meter) steigen soll. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können zu einer Sicherstellung bzw. Beschlagnahme der Drohne führen.“

 
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