Betriebe bereiten sich auf SBV-Wahlen im Oktober vor
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Im Oktober beginnt der gesetzlich festgelegte Wahlzeitraum für die Schwerbehindertenvertretungen in deutschen Betrieben und Behörden. Bis Ende November müssen alle Wahlen abgeschlossen sein. Betriebe mit mindestens fünf wahlberechtigten schwerbehinderten Beschäftigten sind zur Durchführung verpflichtet.
Was hinter der Wahl steckt
Die Schwerbehindertenvertretung, kurz SBV, ist das gesetzlich vorgesehene Gremium zum Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie vertritt deren Interessen gegenüber dem Arbeitgeber und arbeitet dabei eng mit dem Betriebs- oder Personalrat zusammen.
Der Regelwahlzeitraum für die SBV-Wahl liegt alle vier Jahre im Herbst. Die letzte Wahl fand im Herbst 2022 statt. Der aktuelle Wahlzyklus endet mit den Neuwahlen im Herbst 2026.
Gewählt wird die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie deren Stellvertretungen. Die Vertrauensperson hat umfangreiche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte. Ohne ihre Beteiligung getroffene Maßnahmen können anfechtbar sein.
Wer wählen darf und wer kandidieren kann
Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten eines Betriebs mit einem anerkannten Schwerbehinderungsgrad ab 50 sowie gleichgestellte Personen. Kandidieren kann, wer dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehört.
Gewerkschaften wie IG Metall und ver.di werben derzeit aktiv für eine möglichst hohe Beteiligung. Sie appellieren an Beschäftigte, sich als Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung zu stellen. Je mehr Bewerberinnen und Bewerber antreten, desto stabiler ist die Vertretung im Betrieb.
Auch Nicht-Behinderte profitieren
Eine gut aufgestellte SBV wirkt sich auf das gesamte Betriebsklima aus. Sie setzt sich für barrierefreie Arbeitsplätze, ergonomische Ausstattung und betriebliche Gesundheitsförderung ein. Davon profitieren alle Beschäftigten, nicht nur Menschen mit Behinderung.
Vorbereitung läuft jetzt
Bis zum Start des Wahlzeitraums am 1. Oktober müssen Betriebe ihre Wahlvorbereitungen abschließen. Dazu gehört die Bestellung eines Wahlvorstands, die Aufstellung von Wählerlisten sowie die öffentliche Bekanntmachung der Wahl.
Betriebe, die die Wahl versäumen oder fehlerhaft durchführen, riskieren rechtliche Konsequenzen. Seminare und Beratungsangebote der Gewerkschaften unterstützen Wahlvorstände bei der Planung.
Lage in wirtschaftlich schwierigen Zeiten
Arbeitsrechtler weisen darauf hin, dass einige Arbeitgeber in wirtschaftlich angespannten Phasen die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zurückstellen. Eine starke SBV hat das Recht, bei Kündigungen, Versetzungen und Umstrukturierungen informiert und beteiligt zu werden, und kann dem entgegenwirken.
Fehlt eine SBV im Betrieb, haben schwerbehinderte Beschäftigte keine institutionelle Interessenvertretung. Das schwächt ihre Position gegenüber dem Arbeitgeber erheblich.
Fazit
Die SBV-Wahl im Herbst 2026 entscheidet darüber, wie gut schwerbehinderte Beschäftigte in Betrieben des Weserberglands vertreten sind. Wer kandidieren kann, sollte es tun. Wer wahlberechtigt ist, sollte seine Stimme abgeben. Der Wahlzeitraum läuft vom 1. Oktober bis zum 30. November 2026.



