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Ein Appell an die Vernunft der Bürger
Empfindliche Strafen - der knallharte Corona-Bußgeldkatalog in Niedersachsen

Donnerstag 9. April 2020 - Hannover / Hameln (wbn). Das Niedersächsische Gesundheitsministerium hat den Bußgeldkatalog vorgelegt.

Auf Grundlage der Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 7. April hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am Mittwoch einen Bußgeldkatalog vorgestellt. Er soll den Ordnungsbehörden in Niedersachsen Orientierung geben, wie mit Verstößen gegen die Verordnung umgegangen werden soll. Nachfolgend die Auflistung und Höhe der Bußgelder:

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Grundsätzlich gilt weiterhin, dass alle Bürgerinnen und Bürger dringend aufgefordert sind, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Verstöße gegen die Verordnung sollen von den niedersächsischen Ordnungsbehörden konsequent, aber mit dem nötigen Augenmaß geahndet werden. So muss niemand ein Bußgeld fürchten, wenn es etwa eine Situation im Alltag vorübergehend nicht erlaubt, den vorgeschriebenen Mindestabstand einzuhalten. Bei wiederholten und schweren Verstößen sind jedoch empfindliche Bußgelder möglich.

Der Leiter des Krisenstabs der Landesregierung, Heiger Scholz, appelliert vor diesem Hintergrund an die Vernunft der Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen: "In diesen Tagen entscheidet es sich, ob wir in der Lage sind, die Ausbreitung des Corona-Virus entscheidend zu verlangsamen. Halten Sie bitte unbedingt Abstand und bleiben Sie zu Hause!"

Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie
2 § 1 Abs. 3 Betrieb der genannten Freizeit-, Vergnügungsstätten sowie Verkaufsstellen
Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung
3 000  bis 10 000 Euro
3 § 1 Abs. 3 Besuch der genannten Freizeit-, Vergnügungsstätten sowie Verkaufsstellen
jede beteiligte Person 150 bis 400 Euro
4 § 1 Abs. 4 Betrieb der genannten Beherbergungsstätten zu touristischen Zwecken
Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung
3 000 bis 10 000 Euro
5 § 1 Abs. 5 Nrn. 1 und 3
Zusammenkünfte in den genannten Einrichtungen (Sport, Freizeit, Bildung, Glaube)
jede beteiligte Person 150 bis 400 Euro
6 § 1 Abs. 5 Nr. 2 Kurzfristiger Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Zweitwohnung
jede beteiligte Person 150 bis 400 Euro
7 § 1 Abs. 5 Nr. 4 Veranstalten öffentlicher Veranstaltungen Veranlasserin, Veranlasser 1 000 bis 5 000 Euro
8 § 1 Abs. 5 Nr. 4 Besuch öffentlicher Veranstaltungen jede beteiligte Person 150 bis 400 Euro
9 § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m in der Öffentlichkeit und sportliche Betätigung im Freien jede beteiligte Person 150 Euro
10 § 2 Abs. 3 Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als zwei Personen jede beteiligte Person 200 bis 400 Euro
11 § 5 Abs. 1 Betreten der genannten Einrichtungen durch aus dem Ausland Rückkehrende rückgekehrte Person 500 bis 1 000 Euro
12 § 5 Abs. 2 Satz 1
Betreten der genannten Einrichtungen durch aus dem Ausland Rückkehrende
Personensorgeberechtigte Person der rückgekehrten Person
500 bis 1 000 Euro
13 § 5 Abs. 3 Betreuung/Beschäftigung in Kenntnis der Auslandsrückkehr
Träger, Geschäftsführung 4 000 bis 8 000  Euro
14 § 6 Abs. 1 Satz 1
Betrieb von Restaurationsbetrieben (außer Außer-HausVerkauf)
Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung
4 000 bis 10 000 Euro
15 § 6 Abs. 1 Satz 2
Besuch von Restaurationsbetrieben (außer Außer-HausVerkauf)
jede beteiligte Person 150 Euro
16 § 6 Abs. 2 Bei Außer-Haus-Verkauf: Fehlende Sicherstellung des Mindestabstandes von 1,5 m zwischen den Kundinnen und Kunden
Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung
1 000 bis 3 000 Euro
17 § 6 Abs. 3 Verzehr von Speisen und Getränken innerhalb eines Umkreises von 50 m
jede beteiligte Person 150 Euro
18 § 6 Abs. 4 Bei gastronomischen Lieferdiensten: Fehlende Sicherstellung des Mindestabstands von 1,5 m zu den Kundinnen und Kunden
Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung
1 000 bis 3 000 Euro
19 § 6 Abs. 5 Bei nicht öffentlichen Betriebskantinen: Fehlende Hygienevorkehrungen sowie Mindestabstand von 1,5 m
Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung
1 000 bis 3 000 Euro
20 § 7 Abs. 2 Erbringen von nicht dringend notwendigen Dienstleistungen (z. B. Kosmetik)
Betriebsinhabern, Betriebsinhaber, Geschäftsführung, Dienstleister/in
2 000 bis 5 000 Euro
21 § 8 Fehlende Sicherstellung der Abstandsregelungen in Verkaufsstellen und Ladengeschäften nach § 3 Nr. 7
Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung
1 000 bis 3 000 Euro
22 § 9 Satz 1 Betrieb von Verkaufsständen auf Wochenmärkten, die keine Lebensmittel anbieten
Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung
1 000 bis 3 000 Euro
23 § 9 Satz 2 Fehlende Sicherstellung der Abstandsregelungen auf Wochenmärkten
Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung
1 000 bis 3 000 Euro
 

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