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Vorgesehene Konzentration der Gerichte an wenigen Standorten wurde aufgegeben

Hamelner Insolvenzgericht bleibt doch erhalten - Rechtsausschuß hat sich quer gestellt

Berlin/Hameln (wbn). Gute Nachricht für Hameln. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am Mittwoch beschlossen, die von der Bundesregierung angestrebte Neuordnung des Insolvenzgerichts, Teil des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, nicht vorzunehmen. Das bedeutet, dass die Insolvenzgerichte in der Fläche erhalten bleiben und eine Konzentration von Standorten nicht stattfinden wird.

Geplant war, dass je Landgerichtsbezirk nur noch ein Amtsgericht beauftragt wird. „Für Hameln-Pyrmonter wäre dies definitiv eine Verschlechterung gewesen“, so die heimische Bundestagsabgeordnete Gabriele Lösekrug-Möller. Die Bundesregierung zum Einlenken zu bewegen sei nur auf massiven Druck der Länder und der Überzeugungsarbeit der SPD-Abgeordneten im Rechtsausschuss möglich gewesen. „Ich freue mich, dass es gelungen ist, die Regierungsseite durch Sachargumente von ihrem Plan abzubringen, in der Fläche die Insolvenzgerichte auszudünnen.

 

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Für viele Betroffene hätte das einen unverhältnismäßigen Fahr-, Zeit- und Kostenaufwand bedeutet“, so die Hamelner Bundestagsabgeordnete. Hier der Beschluss im Wortlaut: Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung) Zu § 2 Absatz 2 Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene stärkere Konzentration der Insolvenzgerichte wird gestrichen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip soll es den Ländern auch weiterhin überlassen bleiben, in welchem Maße sie die von der Insolvenzordnung grundsätzlich vorgesehene Konzentration der Insolvenzgerichte auf das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts umsetzen. Damit bleibt es im pflichtgemäßen Ermessen der Landesregierungen, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren neben dem Amtsgericht am Sitz des Landgerichts ein anderes Amtsgericht oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen bzw. die Gerichtsbezirke abweichend festzulegen und damit sogar über die Konzentration nach § 2 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO) hinauszugehen.

 

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