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Anrainer kämpfen verstärkt um Flüsse und Grundwasser

Klagegemeinschaft Werra-Weser sieht sich von Staatsanwaltschaft Meiningen bestätigt

Dienstag 29. Juni 2021 - Hameln / Herleshausen / Meiningen (wbn). Die Klagegemeinschaft Werra-Weser gegen die Salzbelastung dieser Flüsse sieht sich in ihrem anhaltenden Kampf um die Wasserqualität entscheidend von den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Meiningen bestätigt.

Der Sprecher der Klagegemeinschaft Gero von Randow äußert sich wie folgt: „Mit der Veröffentlichung entscheidender Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft Meiningen zur Entsorgung salzhaltiger Produktionsabfälle in tiefe Gesteinsschichten und in die Werra mit Auswirkungen auf die Wasserqualität der Flüsse und das Grundwasser bis Bremerhaven ist kürzlich amtlich festgestellt worden, dass die bisherigen Genehmigungen hierzu gegen Bundesrecht und EU-Recht verstoßen und obendrein rechtswidrig erteilt worden sind.

Fortsetzung von seite 1
Die Lektüre der zitierten Veröffentlichung lohnt sich – und zeigt mehr als deutlich, dass und wie wir uns in mancher Hinsicht beziehungsweise in manchen Bereichen von einem Rechtsstaat weit entfernt haben! Wir sehen uns bestärkt in unseren Bemühungen, hiergegen weiter und jetzt noch intensiver vorzugehen."
Nachfolgend die umfangreiche Stellungnahme der Klagegemeinschaft der Werra-Weser-Anrainer:

„Die Anrainer kämpfen jetzt verstärkt für Flüsse und Grundwasser

Mit Erlass der Einstellungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft Meiningen wurde die immer schon vermutete enge und filzähnliche Verflechtung zwischen Behörden und nutznießenden Unternehmen amtlich. ‚Vorauseilender Gehorsam‘ gegenüber Vorgesetzten und Politikern ist ein weiters Merkmal die-ser finanziell gewinnbringenden Konstellation zu Lasten von Umwelt und Gesundheit der Anrainer. Die dort in langjährigen Ermittlungen jetzt amtlich festgestellten Ungeheuerlichkeiten lassen jeden Normal-bürger am Rechtsstaat verzweifeln. Eine umfangreiche Aufzählung wesentlicher Inhalte dieser insgesamt 52 Seiten starken amtlichen Ermittlungsergebnisse ist im Internet auf der Oekologischen-Plattform veröffentlicht. Bereits erste Aktionen unseres Rechtsanwalts der Werra-Weser Klagegemeinschaft riefen massive Reaktionen hervor, die nur die Interpretation zulassen, dass die Ermittlungsergebnisse bei K+S Alarmglocken ausgelöst haben müssen:

•Unser Anwalt erhielt vom ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der K+S eine Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung und Androhung von Schadensersatzforderungen wegen Verwendung dieser amtlichen Feststellungen in weiteren Verfahren.

•Der ehemalige Vorstandsvorsitzende der K+S beantragte eine einstweilige Verfügung des Gerichts Meiningen, unserem Anwalt die Nutzung der Ermittlungsergebnisse für unsere Anliegen zu ver-wenden sowie gleichgelagerte Anliegen anderer Kläger. Das macht uns Mut, mit verstärkter Energie gegen die jetzt als unrechtmäßig nachgewiesene Umweltzerstörung vorzugehen und die Maßnahmen dagegen auszuweiten, immer das Ziel vor Augen: Rückführung von Werra und Weser in den Zustand als ‚normaler‘ Fluss und Beendigung der Grundwasserverunreinigung.

•Bei der Bundesrechtsanwaltskammer haben wir Beschwerde eingereicht wegen Behinderung unseres Anwaltes in Ausübung seines Beratungsauftrags und damit seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt.

•Die Klage gegen die zum 1.1.2021 ergangene neue Genehmigung zur weiteren Entsorgung von Produktionsabfällen in die Werra wurde bereits vor 4 Wochen rechtzeitig eingereicht. Die Mühlen der Justiz mahlen allerdings zu langsam, um hierdurch Verbesserung der Wasserqualität zu erreichen.

•Beim Regierungspräsidenten in Kassel haben wir einen Antrag eingereicht auf sofortige Aussetzung der 2016 rechtswidrig erteilten Genehmigung zur Verpressung von Produktionsabwässern in offenporige Gesteinsschichten im Boden.

•Im Falle der Untätigkeit des Regierungspräsidenten werden wir Strafanzeige erstatten bei der Staatsanwaltschaft Kassel gegen die verantwortlichen Personen wegen fehlende Rücknahme der Genehmigungen trotz amtlicher Feststellung und Erkenntnis ihrer Rechtswidrigkeit.

•Bei der EU-Kommission ist Beschwerde eingereicht wegen nachhaltigen Verstoßes der genehmi-genden Behörden gegen EU-Recht durch rechtswidrige Genehmigung von −Einleitung schädlicher Produktionsabfälle in die Werra−Verpressung schädlicher Produktionsabfälle in offenporige Gesteinsschichten im Bodendurch Wiederaufnahme des aus politischen Gründen derzeit ruhenden Vertragsverletzungsver-fahrens aus 2012.

•Bei der EU-Kommission ist Beschwerde eingereicht wegen Verdachts des Verstoßes gegen Bei-hilferecht im Zusammenhang mit vermutlich verdeckten Beihilfen an K+S aufgrund fehlender Verpflichtungen zur Rückbauvorsorge für Umweltschäden.

•Gegen den im Herbst vorgesehenen neuen Bewirtschaftungsplan für Werra und Weser wurden unsere Einwendungen eingereicht, soweit eine Fortsetzung der Umweltzerstörung und keine echte Verbesserung der Wasserqualität von Werra, Weser und Grundwasser geplant ist.

Rechtliche Schritte werden wir einleiten, falls keine Maßnahmen aufgenommen werden, die eine nach-haltige Verbesserung der Flussqualität erwarten lassen. Die Klagegemeinschaft wird weiter und verstärkt gegen neue und auch alte Genehmigungen vorgehen, z.B. zur Erweiterung der Halden oder bei Gefahr von Gewässerverunreinigung durch Entsorgung von Abwässern durch Flusseinleitung oder Verpressung: für uns liegen hier klare Verstöße gegen deutsches Umweltschutz-und EU-Recht vor, solange keine Verbesserung der Wasserqualität gesichert ist. Stillstand ist Rückschritt. Solange die Verschlechterung nicht auf allen Ebenen zurückgeführt wird, wird jede natürliche Verbesserung verhindert. Die Natur hilft sich selber, wenn der Mensch sie nicht daran hindert. Auch Strafanzeigen bei erneuter Erteilung von Genehmigungen für Verpressung, Einleitung oder Halden-erweiterung dürften und können nicht mehr ausgehen wie „das Hornberger Schießen“. Nach Bekanntwerden der Zusammenhänge durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Meiningen sollte jedem klar sein, wie hier seit Jahrzehnten der Rechtsstaat untergraben bzw. ad absurdum geführt wird. Jetzt hilft keine Gutgläubigkeit mehr als Erklärung oder Ausrede...

Unser Ziel ist und bleibt die Rohstoffgewinnung ohne Umweltbelastung mit dann automatisch folgender selbständiger „Renaturierung“ der Flusslandschaften. Hierfür werden wir alle denkbaren Maßnahmen ergreifen. Die Klagegemeinschaft wird derzeit finanziell getragen von 11 Gemeinden, Städten und Landkreisen, 4 Fischereiverbänden sowie drei Institutionen. Weitere haben finanzielle Beteiligung und damit Mitgliedschaft zugesagt, sobald genehmigte Haushalte vorliegen.

Am 17.6.2021 wurde im Rahmen einer Generalversammlung aller Mitglieder der bisherige Vorstand bestätigt und dessen Aktivitäten und Plänen zugestimmt. Die Werra-Weser-Klagegemeinschaft arbeitet zusammen mit der Werra-Weser-Anrainerkonferenz, die auf der Plattform www.salzblog.org regelmäßig über die neuesten Entwicklungen informiert. Die Kassenführung liegt weiterhin treuhänderisch bei der Stadt Witzenhausen. Weitere Unterstützung kann beim Bürgermeister der Stadt Witzenhausen oder beim Vorstand angefragt werden: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. . oder Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. . Wir bleiben aktiv und werden weiter berichten – der Vorstand.“

 

Alle Genehmigungen zur Laugenversenkung für K+S seit 1970 waren und sind gesetzeswidrig

Nach Auswertung der 2015 bis 2017 im Hessischen Umweltministerium, im Regierungspräsidium Kassel und bei K+S durch das Thüringer Landeskriminalamt (LKA) sichergestellten Akten hat die Staatsanwaltschaft Meiningen in einem Schreiben vom 13. April 2021 (Akz: 342 JS 8901/15) ihre Ermittlungsergebnisse dargestellt.

Zusammenstellung: DIE LINKE. Fraktion im Hessischen Landtag Version: 05.05.2021I Die wichtigsten Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Meiningen:1. Der Zusammenhang zwischen der Versenkung salzhaltiger Abwässer aus der Kaliproduktion in Hessen und Thüringen und der Versalzung von potentiell als Trinkwasser verwendbarem Grundwasser ist spätestens seit den 1970er Jahren bekannt und kann als gesichert angesehen werden. Neben der direkten Einleitung sind Rückflüsse aus der Laugenversenkung ursächlich für die Versalzung der Werra. „Vor dem Beginn der Laugenversenkung in den Plattendolomit Ende der 20er Jahre waren derartige diffuse Salzeinträge praktisch nicht vorhanden.“ (s. Zitat: 1, 2, 3)2. Zahlreiche Trinkwasserbrunnen in Hessen und in Thüringen mussten aufgrund der Versalzung durch die Versenktätigkeit von K+S aus der Nutzung genommen bzw. ihre Nutzung eingeschränkt werden. (s. Zitat: 4)3. Einleiten von Schadstoffen in das Grundwasser ist seit dem 01.03.1960 in der Bundesrepublik nicht mehr erlaubt. Verfügen die Behörden über Kenntnisse, die zur „Besorgnis“ über mögliche nachteilige Veränderungen des Grundwassers Anlass geben - d.h. ein Schaden ist möglich, muss aber noch nicht eingetreten sein -, gibt es keinen Ermessensspielraum. Die Erteilung einer Erlaubnis muss zwingend versagt werden. (s. Zitat: 5, 6)4. Alle seitens der hessischen Behörden zwischen 1976 und heute für K+S erteilten Versenkerlaubnisse sind und waren gesetzeswidrig. Das trifft auch auf die sogenannte Übergangserlaubnis vom 17.12.2015 und die Erlaubnis vom 23.12.2016 zu, die unter der Fachaufsicht der hessischen Umweltministerin Priska Hinz erteilt wurden. (s. Zitat: 5, 6, 12)5. Das Hessische Umweltministerium trägt die Verantwortung für die Versalzung von wenigstens 85 Millionen m³ Grundwasser, welches nicht mehr als Trinkwasser genutzt werden kann. (s. S. 6)6. Über Jahrzehnte hat K+S auf die Landesregierung sowie auf Behörden und deren Mitarbeiter erheblichen Druck zur Genehmigung der Versenkung ausgeübt. (s. S. 26 f)7. Gegenüber der Versenkung von Salzabwässern kritische Arbeiten von Wissenschaftler*innen aus hessischen und thüringischen Landesbehörden wurden über Jahrzehnte hinweg geheimgehalten oder ignoriert. (S. 7 ff, 13)

28. Aus dem Hessischen Umweltministerium wurde auch in der Amtszeit der Grünen Umweltministerin Priska Hinz erheblicher Druck auf das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) sowie auf Beamte der Bergbehörde im Regierungspräsidium Kassel ausgeübt. Stellungnahmen, welche die Besorgnis hinsichtlich der Verschlechterung des Grundwassers darlegen, wurden daraufhin geändert. Kritische Arbeiten von Wissenschaftler*innen aus dem HLNUG sowie dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUG) wurden von Seiten des Hessischen Umweltministeriums auch nach 2014 wiederholt ignoriert. (s. z.B. Zitat: 10, 11, 12, 13)9. Das für die Versenkerlaubnisse seit 2011 entscheidende dreidimensionale Grundwassermodell (3-D-Modell) von K+S, das die Verteilung der Salzabwässer in den Grundwasserleitern vorhersagen soll, arbeitet mit falschen Grundannahmen: Der Versenkraum im Plattendolomit wird als viel zu groß, die Durchlässigkeit des Deckgebirges (Klüftigkeit) wird als zu gering angenommen. Mitarbeiter des Umweltministeriums sowie des RP Kassel hatten davon Kenntnis und haben dies wissentlich gestützt. (s. Zitat: 7, 8, 9, 10, S. 17 ff)10. Der von der hessischen Umweltministerin vorgestellte und verteidigte 4-Phasenplan ist mit dem Wasserrecht nicht zu vereinbaren. Er bildet bis heute die Grundlage für die Umweltpolitik des Landes Hessen im Hinblick auf die Abfälle aus der Kaliproduktion und verpflichtet die Behörden zur Erteilung rechtswidriger Versenk- und Einleitungserlaubnisse. Damit verstößt er gegen Bundesrecht. (s. Zitat: 14, 15)11. Auf Druck aus dem Hessischen Umweltministerium ist der 4-Phasenplan Teil der im Rahmen der Wasser Rahmen Richtlinie (WRRL) verabschiedeten Maßnahmenpläne zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes in Werra und Weser geworden. (s. z.B. 16 f)12. Die Ermittlungen belegen an zahlreichen Beispielen, wie Beamte des Umweltministeriums und des Regierungspräsidiums mit Gutachtern, Rechtsanwälten und Vertretern von K+S über Jahre zur Genehmigung der Laugenversenkung zusammenarbeiteten. Sie belegen aber auch, dass es vor allem im HLNUG, aber auch im RP Kassel zunehmend Widerstände gab, diesen rechtswidrigen Weg weiter zu beschreiten. Im juristischen Sinne konnte die Staatsanwaltschaft Meiningen keine Täterschaft nachweisen. Die Verfahren wurden daher eingestellt. (s. 19 ff)II Zitate aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Meiningen vom 13.4.2021(Seitenangaben im Originaldokument „[..]“)1. „Die Laugenversenkung in den Plattendolomit hat eine erhebliche Druckerhöhung in dieser Formation zur Folge, die sich auch nach einem Ende der Versenkung nur langsam abbaut. Weiterhin wird der Salzgehalt des Plattendolomit-Formationswassers durch die Versenklauge stark erhöht. Beides hat zur Folge, dass es gegenüber dem natürlichen Ausgangszustand zu einem erheblich erhöhten Eintrag von Salz in den über dem Plattendolomit lagernden Buntsandstein-Grundwasserleiter kommt.“ [5]

32. "Die genannten Auswirkungen der Laugenversenkung auf den zur Trinkwassergewinnung genutzten Wasserhaushalt waren den verantwortlichen hessischen Fachbehörden spätestens zu Beginn der 70er Jahre in ihren wesentlichen Eckpunkten bekannt." [7]3. „Unmittelbar messbar ist die wegen der Laugenversenkung deutlich erhöhte Salzbelastung des im Buntsandstein-Grundwasserleiter zirkulierenden Grundwassers an diffusen Salzeinträgen in die Werra und in die Solz, einen Nebenfluss der Fulda. Vor dem Beginn der Laugenversenkung in den Plattendolomit Ende der 20er Jahre waren derartige diffuse Salzeinträge praktisch nicht vorhanden.“ [5]4. "Der durch den Salzaufstieg notwendigerweise als Transit- und Zirkulationsraum fungierende Buntsandstein-Grundwasserleiter bildet aber zugleich auch das Hauptreservoir für die Trinkwassergewinnung. Tiefbrunnen zur Trinkwassergewinnung befinden beziehungsweise befanden sich unter anderem im Werratal zwischen Heringen und Bad Salzungen, in den unmittelbar angrenzenden Seitentälern sowie im Bereich des nördlichen Salzhangs in den Gemeinden Ronshausen, Friedewald und Kathus. In diesen Bereichen mussten in den vergangenen Jahrzehnten Trinkwasserbrunnen wegen zunehmender Versalzung sukzessive stillgelegt, saniert oder in ihrer Förderung gedrosselt werden, um ein Vordringen von Salzwasser in den Förderstrom zu vermeiden." [6]5. "Materiell-rechtlich verstärkte das Wasserhaushaltsgesetz den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen unter anderem durch die Einführung des Besorgnissatzes in § 34 WHG. Nach dieser Vorschrift, die nach der heutigen Fassung in § 48 WHG sich befindet, darf die Wasserbehörde ein Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur dann erlauben, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist." [6 f.]6. „Diese Vorschrift ist auch für das Verwaltungsrecht deshalb bemerkenswert, weil sie beim Vorliegen einer Besorgnis für nachteilige Veränderungen des Grundwassers der Behörde kein Ermessen einräumt, sondern ihr die Erlaubniserteilung zwingend versagt. Ein Einleiten von Schadstoffen in das Grundwasser kann daher anders als ein Einleiten von Schadstoffen in ein Oberflächengewässer seit dem 01.03.1960 in der Bundesrepublik praktisch nicht mehr erlaubt werden." [7]7. "Dabei geht das Grundwassermodell, wie die Ermittlungen ergaben, von geologischen Ausgangsparametern aus, die zu erheblicher Überschätzung der im Plattendolomit deponierten Abwassermengen führen und entsprechend zu einer Unterschätzung der Beeinflussung des Buntsandstein-Grundwasserleiters mit dem zur Trinkwassergewinnung genutzten Wasserhaushalt." [6]8. "Diese bis zuletzt in dem Modell vorhandenen Defizite werden unter anderem in einer umfangreichen Stellungnahme der HLNUG vom 09.02.2017 aufgezeigt. Diese fachliche Stellungnahme [...] wurde erst nach Erteilung der letztmaligen Versenkerlaubnis vom 23.12.2016 fertiggestellt. Ihr ist unter anderem zu entnehmen, dass das durchflusswirksame Porenvolumen des Plattendolomit-Grundwasserleiters entgegen den vorliegenden geowissenschaftlichen Erkundungsdaten in dem Modell deutlich zu hoch angesetzt war, nämlich mit 8 % im zentralen Bereich des Versenkgebietes und

44 - 5,5 % in den Randbereichen. Tatsächlich durften jedoch für einen Großteil des Gebietes allenfalls 2 % und allein in Gebieten mit hoher Auflockerung Werte von mehr als 4 % angenommen werden." [17]9. "Es kann aufgrund der vorliegenden Dokumente davon ausgegangen werden, dass das Modell weniger wegen der Grenzen des technisch Machbaren keine ausreichend belastbaren Berechnungen lieferte, sondern entscheidend aufgrund des Umstandes, dass grundlegende geophysikalische Ausgangsparameter falsch in das Modell eingepflegt waren, möglicherweise mit dem Ziel, die von dem Modell berechneten Auswirkungen der beantragten weiteren Laugenversenkung auf den zur Trinkwassergewinnung genutzten Wasserhaushalt möglichst niedrig zu halten." [17]10. "Nachdem sich wegen der genannten Defizite des 3D-Grundwassermodells auch im Lauf des Jahres 2016 nicht abzeichnete, dass der Behördengutachter den Abschluss der Kalibrierung bestätigen werde, wurde seit Juli 2016 durch den Referatsleiter im hessischen Umweltministerium Dr. Q gemeinsam mit dem von der Firma Kali und Salz beauftragten Umweltgutachter Dr. F. das Regierungspräsidium Kassel, der Behördengutachter und die HLNUG zunehmend unter Druck gesetzt. Ziel war es, dass die Kalibrierung des 3D-Grundwassermodells durch den Behördengutachter bestätigt wird, dass weitere kritische fachliche Stellungnahmen unterbleiben und dass die Versenkerlaubnis im beantragten Umfang bis Dezember 2016 erteilt wird." [19]11. "Stattdessen wurde aus den Reihen des Regierungspräsidiums Kassel und des hessischen Umweltministeriumszwischen September 2014 und Januar 2015 auf die HLNUG eingewirkt mit dem Ziel, die Stellungnahme vom 10.07.2014 zu relativieren. Im Ergebnis der Einwirkungsversuche erklärte sich die HLNUG schließlich im Januar 2015 zu einer Protokollnotiz bereit, das Wort „Besorgnis" in Bezug auf die dort bewerteten Trinkwassergewinnungsanlagen nicht im wasserrechtlichen Sinn verwendet zu haben. Dadurch wurde es dem Regierungspräsidium Kassel wiederum ermöglicht, auch die weiteren Verwaltungsentscheidungen zur Laugenversenkung mit der These zu begründen, eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung sei ausgeschlossen, da auch nach Ansicht der HLNUG hinsichtlich keiner der bestehenden Gewinnungsanlagen Besorgnis bestünde." [15]12. "Dem Regierungspräsidium Kassel war jedoch aufgrund der bereits vorliegenden Stellungnahmen der HLNUG bekannt, dass auch diese stark verminderte Versenkmenge weiterhin die Gefahr begründet, dass Salzwasser in bislang unbelastete Vorkommen des zur Trinkwassergewinnung genutzten Wasserhaushalts vordringt, wenn auch in geringerer Menge. Auch der durch das Regierungspräsidium Kassel mit einem Kurzgutachten zu dieser Frage beauftragte Behördengutachter konnte dieses Gefahrenpotential fachlich nicht ausschließen. Die Übergangserlaubnis hätte daher wegen bestehender Besorgnis gemäß § 48 WHG nicht erteilt werden dürfen. Der Behördengutachter strich daraufhin auf Anraten der für das Erlaubnisverfahren vom Regierungspräsidium Kassel hinzugezogenen Rechtsanwaltskanzlei in der Endfassung seines Kurzgutachtens die entsprechende Passage." [18 f.]13. Dagegen führte die in dieser Sache ergangene Stellungnahme der HLNUG vom 07.12.2015 aus, auch eine stark reduzierte Versenkung könne das in den Buntsandstein-Grundwasserleiter übergetretene Salzwasser - und

5Salzabwasservolumen weiter vergrößern. Auch eine ausgeglichene Bilanz zwischen versenkter Salzfracht und der als diffuse Einträge in die Werra ausgetragenen Salzfracht könne dies nicht wirksam verhindern.Auch das Thüringer Landesverwaltungsamt erklärte in seiner Stellungnahme vom 07.12.2015 zu der beabsichtigten Übergangserlaubnis, es sei nicht überprüf- und nachvollziehbar, wie darauf geschlossen werden könne, dass künftig kein weiterer Konzentrationsanstieg im Umfeld des Versenkstandortes Hattorf stattfinden wird.Dennoch erließ das Regierungspräsidium Kassel am 17.12.2015 die Übergangserlaubnis und begründete das Fehlen einer Besorgnis gemäß § 48 W H G allein mit dem modifizierten Kurzgutachten des Behördengutachters. Die dem entgegenstehenden Passagen in den Stellungnahmen der HLNUG und des Thüringer Landesverwaltungsamts wurden in der Bescheidbegründung hingegen übergangen." [19]14. "Einerseits haben die Ermittlungen (anders als im Komplex der Versenkerlaubnis vom 30.11.2011) eine Vielzahl von Handlungen aus dem Geschäftsbereich des hessischen Umweltministeriums gegenüber den nachgeordneten Behörden ergeben, die nur den Zweck gehabt haben konnten, dass in Umsetzung des im September 2014 verabredeten 4-Phasenplans eine letztmalige Versenkerlaubnis befristet bis 31.12.2021 erlassen wird.Andererseits ergaben die Ermittlungen, wie oben skizziert, nachhaltige Anstrengungen auf der Entscheidungsebene der betroffenen Behörden (hier: Regierungspräsidium Kassel und Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie), diese Einflussnahmen zu torpedieren und zu umgehen." [26]15. "Von rechtlicher Seite wäre auf jeden Fall von der Vereinbarung [4-Phasenplan] abgeraten worden, weil sie nicht nur entgegen rechtstaatlicher Abläufe das Ergebnis von Verwaltungsverfahren vorwegnimmt, sondern die Verwaltung überdies zur Erteilung rechtswidriger Versenkerlaubnisse verpflichtet. Bei dem hier betroffenen gesetzlichen Verbot der Einleitung von Stoffen in das Grundwasser bei bestehender Besorgnis der Verunreinigung (§ 48 WHG) handelt e s sich um Bundesrecht, welches auch durch die Regierung eines Bundeslandes nicht außer Kraft gesetzt werden kann." [16]

Zusätzliche Dokumentation:

"Alle Genehmigungen zur Laugenversenkung für K+S seit 1970 waren und sind gesetzeswidrig

Nach Auswertung der 2015 bis 2017 im Hessischen Umweltministerium, im Regierungspräsidium Kassel und bei K+S durch das Thüringer Landeskriminalamt (LKA) sichergestellten Akten hat die Staatsanwaltschaft Meiningen in einem Schreiben vom 13. April 2021 (Akz: 342 JS 8901/15) ihre Ermittlungsergebnisse dargestellt.

Zusammenstellung: DIE LINKE. Fraktion im Hessischen Landtag Version: 05.05.2021I Die wichtigsten Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Meiningen:1. Der Zusammenhang zwischen der Versenkung salzhaltiger Abwässer aus der Kaliproduktion in Hessen und Thüringen und der Versalzung von potentiell als Trinkwasser verwendbarem Grundwasser ist spätestens seit den 1970er Jahren bekannt und kann als gesichert angesehen werden. Neben der direkten Einleitung sind Rückflüsse aus der Laugenversenkung ursächlich für die Versalzung der Werra. „Vor dem Beginn der Laugenversenkung in den Plattendolomit Ende der 20er Jahre waren derartige diffuse Salzeinträge praktisch nicht vorhanden.“ (s. Zitat: 1, 2, 3)2. Zahlreiche Trinkwasserbrunnen in Hessen und in Thüringen mussten aufgrund der Versalzung durch die Versenktätigkeit von K+S aus der Nutzung genommen bzw. ihre Nutzung eingeschränkt werden. (s. Zitat: 4)3. Einleiten von Schadstoffen in das Grundwasser ist seit dem 01.03.1960 in der Bundesrepublik nicht mehr erlaubt. Verfügen die Behörden über Kenntnisse, die zur „Besorgnis“ über mögliche nachteilige Veränderungen des Grundwassers Anlass geben - d.h. ein Schaden ist möglich, muss aber noch nicht eingetreten sein -, gibt es keinen Ermessensspielraum. Die Erteilung einer Erlaubnis muss zwingend versagt werden. (s. Zitat: 5, 6)4. Alle seitens der hessischen Behörden zwischen 1976 und heute für K+S erteilten Versenkerlaubnisse sind und waren gesetzeswidrig. Das trifft auch auf die sogenannte Übergangserlaubnis vom 17.12.2015 und die Erlaubnis vom 23.12.2016 zu, die unter der Fachaufsicht der hessischen Umweltministerin Priska Hinz erteilt wurden. (s. Zitat: 5, 6, 12)5. Das Hessische Umweltministerium trägt die Verantwortung für die Versalzung von wenigstens 85 Millionen m³ Grundwasser, welches nicht mehr als Trinkwasser genutzt werden kann. (s. S. 6)6. Über Jahrzehnte hat K+S auf die Landesregierung sowie auf Behörden und deren Mitarbeiter erheblichen Druck zur Genehmigung der Versenkung ausgeübt. (s. S. 26 f)7. Gegenüber der Versenkung von Salzabwässern kritische Arbeiten von Wissenschaftler*innen aus hessischen und thüringischen Landesbehörden wurden über Jahrzehnte hinweg geheimgehalten oder ignoriert. (S. 7 ff, 13)

28. Aus dem Hessischen Umweltministerium wurde auch in der Amtszeit der Grünen Umweltministerin Priska Hinz erheblicher Druck auf das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) sowie auf Beamte der Bergbehörde im Regierungspräsidium Kassel ausgeübt. Stellungnahmen, welche die Besorgnis hinsichtlich der Verschlechterung des Grundwassers darlegen, wurden daraufhin geändert. Kritische Arbeiten von Wissenschaftler*innen aus dem HLNUG sowie dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUG) wurden von Seiten des Hessischen Umweltministeriums auch nach 2014 wiederholt ignoriert. (s. z.B. Zitat: 10, 11, 12, 13)9. Das für die Versenkerlaubnisse seit 2011 entscheidende dreidimensionale Grundwassermodell (3-D-Modell) von K+S, das die Verteilung der Salzabwässer in den Grundwasserleitern vorhersagen soll, arbeitet mit falschen Grundannahmen: Der Versenkraum im Plattendolomit wird als viel zu groß, die Durchlässigkeit des Deckgebirges (Klüftigkeit) wird als zu gering angenommen. Mitarbeiter des Umweltministeriums sowie des RP Kassel hatten davon Kenntnis und haben dies wissentlich gestützt. (s. Zitat: 7, 8, 9, 10, S. 17 ff)10. Der von der hessischen Umweltministerin vorgestellte und verteidigte 4-Phasenplan ist mit dem Wasserrecht nicht zu vereinbaren. Er bildet bis heute die Grundlage für die Umweltpolitik des Landes Hessen im Hinblick auf die Abfälle aus der Kaliproduktion und verpflichtet die Behörden zur Erteilung rechtswidriger Versenk- und Einleitungserlaubnisse. Damit verstößt er gegen Bundesrecht. (s. Zitat: 14, 15)11. Auf Druck aus dem Hessischen Umweltministerium ist der 4-Phasenplan Teil der im Rahmen der Wasser Rahmen Richtlinie (WRRL) verabschiedeten Maßnahmenpläne zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes in Werra und Weser geworden. (s. z.B. 16 f)12. Die Ermittlungen belegen an zahlreichen Beispielen, wie Beamte des Umweltministeriums und des Regierungspräsidiums mit Gutachtern, Rechtsanwälten und Vertretern von K+S über Jahre zur Genehmigung der Laugenversenkung zusammenarbeiteten. Sie belegen aber auch, dass es vor allem im HLNUG, aber auch im RP Kassel zunehmend Widerstände gab, diesen rechtswidrigen Weg weiter zu beschreiten. Im juristischen Sinne konnte die Staatsanwaltschaft Meiningen keine Täterschaft nachweisen. Die Verfahren wurden daher eingestellt. (s. 19 ff)II Zitate aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Meiningen vom 13.4.2021(Seitenangaben im Originaldokument „[..]“)1. „Die Laugenversenkung in den Plattendolomit hat eine erhebliche Druckerhöhung in dieser Formation zur Folge, die sich auch nach einem Ende der Versenkung nur langsam abbaut. Weiterhin wird der Salzgehalt des Plattendolomit-Formationswassers durch die Versenklauge stark erhöht. Beides hat zur Folge, dass es gegenüber dem natürlichen Ausgangszustand zu einem erheblich erhöhten Eintrag von Salz in den über dem Plattendolomit lagernden Buntsandstein-Grundwasserleiter kommt.“ [5]

32. "Die genannten Auswirkungen der Laugenversenkung auf den zur Trinkwassergewinnung genutzten Wasserhaushalt waren den verantwortlichen hessischen Fachbehörden spätestens zu Beginn der 70er Jahre in ihren wesentlichen Eckpunkten bekannt." [7]3. „Unmittelbar messbar ist die wegen der Laugenversenkung deutlich erhöhte Salzbelastung des im Buntsandstein-Grundwasserleiter zirkulierenden Grundwassers an diffusen Salzeinträgen in die Werra und in die Solz, einen Nebenfluss der Fulda. Vor dem Beginn der Laugenversenkung in den Plattendolomit Ende der 20er Jahre waren derartige diffuse Salzeinträge praktisch nicht vorhanden.“ [5]4. "Der durch den Salzaufstieg notwendigerweise als Transit- und Zirkulationsraum fungierende Buntsandstein-Grundwasserleiter bildet aber zugleich auch das Hauptreservoir für die Trinkwassergewinnung. Tiefbrunnen zur Trinkwassergewinnung befinden beziehungsweise befanden sich unter anderem im Werratal zwischen Heringen und Bad Salzungen, in den unmittelbar angrenzenden Seitentälern sowie im Bereich des nördlichen Salzhangs in den Gemeinden Ronshausen, Friedewald und Kathus. In diesen Bereichen mussten in den vergangenen Jahrzehnten Trinkwasserbrunnen wegen zunehmender Versalzung sukzessive stillgelegt, saniert oder in ihrer Förderung gedrosselt werden, um ein Vordringen von Salzwasser in den Förderstrom zu vermeiden." [6]5. "Materiell-rechtlich verstärkte das Wasserhaushaltsgesetz den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen unter anderem durch die Einführung des Besorgnissatzes in § 34 WHG. Nach dieser Vorschrift, die nach der heutigen Fassung in § 48 WHG sich befindet, darf die Wasserbehörde ein Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur dann erlauben, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist." [6 f.]6. „Diese Vorschrift ist auch für das Verwaltungsrecht deshalb bemerkenswert, weil sie beim Vorliegen einer Besorgnis für nachteilige Veränderungen des Grundwassers der Behörde kein Ermessen einräumt, sondern ihr die Erlaubniserteilung zwingend versagt. Ein Einleiten von Schadstoffen in das Grundwasser kann daher anders als ein Einleiten von Schadstoffen in ein Oberflächengewässer seit dem 01.03.1960 in der Bundesrepublik praktisch nicht mehr erlaubt werden." [7]7. "Dabei geht das Grundwassermodell, wie die Ermittlungen ergaben, von geologischen Ausgangsparametern aus, die zu erheblicher Überschätzung der im Plattendolomit deponierten Abwassermengen führen und entsprechend zu einer Unterschätzung der Beeinflussung des Buntsandstein-Grundwasserleiters mit dem zur Trinkwassergewinnung genutzten Wasserhaushalt." [6]8. "Diese bis zuletzt in dem Modell vorhandenen Defizite werden unter anderem in einer umfangreichen Stellungnahme der HLNUG vom 09.02.2017 aufgezeigt. Diese fachliche Stellungnahme [...] wurde erst nach Erteilung der letztmaligen Versenkerlaubnis vom 23.12.2016 fertiggestellt. Ihr ist unter anderem zu entnehmen, dass das durchflusswirksame Porenvolumen des Plattendolomit-Grundwasserleiters entgegen den vorliegenden geowissenschaftlichen Erkundungsdaten in dem Modell deutlich zu hoch angesetzt war, nämlich mit 8 % im zentralen Bereich des Versenkgebietes und

44 - 5,5 % in den Randbereichen. Tatsächlich durften jedoch für einen Großteil des Gebietes allenfalls 2 % und allein in Gebieten mit hoher Auflockerung Werte von mehr als 4 % angenommen werden." [17]9. "Es kann aufgrund der vorliegenden Dokumente davon ausgegangen werden, dass das Modell weniger wegen der Grenzen des technisch Machbaren keine ausreichend belastbaren Berechnungen lieferte, sondern entscheidend aufgrund des Umstandes, dass grundlegende geophysikalische Ausgangsparameter falsch in das Modell eingepflegt waren, möglicherweise mit dem Ziel, die von dem Modell berechneten Auswirkungen der beantragten weiteren Laugenversenkung auf den zur Trinkwassergewinnung genutzten Wasserhaushalt möglichst niedrig zu halten." [17]10. "Nachdem sich wegen der genannten Defizite des 3D-Grundwassermodells auch im Lauf des Jahres 2016 nicht abzeichnete, dass der Behördengutachter den Abschluss der Kalibrierung bestätigen werde, wurde seit Juli 2016 durch den Referatsleiter im hessischen Umweltministerium Dr. Q gemeinsam mit dem von der Firma Kali und Salz beauftragten Umweltgutachter Dr. F. das Regierungspräsidium Kassel, der Behördengutachter und die HLNUG zunehmend unter Druck gesetzt. Ziel war es, dass die Kalibrierung des 3D-Grundwassermodells durch den Behördengutachter bestätigt wird, dass weitere kritische fachliche Stellungnahmen unterbleiben und dass die Versenkerlaubnis im beantragten Umfang bis Dezember 2016 erteilt wird." [19]11. "Stattdessen wurde aus den Reihen des Regierungspräsidiums Kassel und des hessischen Umweltministeriumszwischen September 2014 und Januar 2015 auf die HLNUG eingewirkt mit dem Ziel, die Stellungnahme vom 10.07.2014 zu relativieren. Im Ergebnis der Einwirkungsversuche erklärte sich die HLNUG schließlich im Januar 2015 zu einer Protokollnotiz bereit, das Wort „Besorgnis" in Bezug auf die dort bewerteten Trinkwassergewinnungsanlagen nicht im wasserrechtlichen Sinn verwendet zu haben. Dadurch wurde es dem Regierungspräsidium Kassel wiederum ermöglicht, auch die weiteren Verwaltungsentscheidungen zur Laugenversenkung mit der These zu begründen, eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung sei ausgeschlossen, da auch nach Ansicht der HLNUG hinsichtlich keiner der bestehenden Gewinnungsanlagen Besorgnis bestünde." [15]12. "Dem Regierungspräsidium Kassel war jedoch aufgrund der bereits vorliegenden Stellungnahmen der HLNUG bekannt, dass auch diese stark verminderte Versenkmenge weiterhin die Gefahr begründet, dass Salzwasser in bislang unbelastete Vorkommen des zur Trinkwassergewinnung genutzten Wasserhaushalts vordringt, wenn auch in geringerer Menge. Auch der durch das Regierungspräsidium Kassel mit einem Kurzgutachten zu dieser Frage beauftragte Behördengutachter konnte dieses Gefahrenpotential fachlich nicht ausschließen. Die Übergangserlaubnis hätte daher wegen bestehender Besorgnis gemäß § 48 WHG nicht erteilt werden dürfen. Der Behördengutachter strich daraufhin auf Anraten der für das Erlaubnisverfahren vom Regierungspräsidium Kassel hinzugezogenen Rechtsanwaltskanzlei in der Endfassung seines Kurzgutachtens die entsprechende Passage." [18 f.]13. Dagegen führte die in dieser Sache ergangene Stellungnahme der HLNUG vom 07.12.2015 aus, auch eine stark reduzierte Versenkung könne das in den Buntsandstein-Grundwasserleiter übergetretene Salzwasser - und

5Salzabwasservolumen weiter vergrößern. Auch eine ausgeglichene Bilanz zwischen versenkter Salzfracht und der als diffuse Einträge in die Werra ausgetragenen Salzfracht könne dies nicht wirksam verhindern.Auch das Thüringer Landesverwaltungsamt erklärte in seiner Stellungnahme vom 07.12.2015 zu der beabsichtigten Übergangserlaubnis, es sei nicht überprüf- und nachvollziehbar, wie darauf geschlossen werden könne, dass künftig kein weiterer Konzentrationsanstieg im Umfeld des Versenkstandortes Hattorf stattfinden wird.Dennoch erließ das Regierungspräsidium Kassel am 17.12.2015 die Übergangserlaubnis und begründete das Fehlen einer Besorgnis gemäß § 48 W H G allein mit dem modifizierten Kurzgutachten des Behördengutachters. Die dem entgegenstehenden Passagen in den Stellungnahmen der HLNUG und des Thüringer Landesverwaltungsamts wurden in der Bescheidbegründung hingegen übergangen." [19]14. "Einerseits haben die Ermittlungen (anders als im Komplex der Versenkerlaubnis vom 30.11.2011) eine Vielzahl von Handlungen aus dem Geschäftsbereich des hessischen Umweltministeriums gegenüber den nachgeordneten Behörden ergeben, die nur den Zweck gehabt haben konnten, dass in Umsetzung des im September 2014 verabredeten 4-Phasenplans eine letztmalige Versenkerlaubnis befristet bis 31.12.2021 erlassen wird.Andererseits ergaben die Ermittlungen, wie oben skizziert, nachhaltige Anstrengungen auf der Entscheidungsebene der betroffenen Behörden (hier: Regierungspräsidium Kassel und Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie), diese Einflussnahmen zu torpedieren und zu umgehen." [26]15. "Von rechtlicher Seite wäre auf jeden Fall von der Vereinbarung [4-Phasenplan] abgeraten worden, weil sie nicht nur entgegen rechtstaatlicher Abläufe das Ergebnis von Verwaltungsverfahren vorwegnimmt, sondern die Verwaltung überdies zur Erteilung rechtswidriger Versenkerlaubnisse verpflichtet. Bei dem hier betroffenen gesetzlichen Verbot der Einleitung von Stoffen in das Grundwasser bei bestehender Besorgnis der Verunreinigung (§ 48 WHG) handelt e s sich um Bundesrecht, welches auch durch die Regierung eines Bundeslandes nicht außer Kraft gesetzt werden kann." [16] "

 

 


 

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