Die neuen Regeln gelten bereits ab Sonntag

Im Wortlaut: Änderungen in der niedersächsischen Corona Verordnung

Samstag 11. Dezember 2021 - Hannover / Lüneburg (wbn). Die Weserbergland-Nachrichten.de haben heute die ab Sonntag geltenden Veränderungen in der Niedersächsischen Corona-Verordnung erhalten und geben die Neuregelungen hiermit im Wortlaut den Lesern weiter.

Gestern hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die niedersächsischen Schutzmaßnahmen im Bereich der köpernahen Dienstleistungen zumindest teilweise aufgehoben.  Heute nun wurden die ohnehin geplanten sowie die nun nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts noch hinzugekommenen Änderungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung amtlich veröffentlicht. Die Änderungen treten am morgigen Sonntag, 12. Dezember 2021 in Kraft.

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Ein kurzer Durchgang durch die wesentlichen Neuregelungen in der Corona-Verordnung in der Reihenfolge der geänderten Paragraphen:

Die in § 3 Abs. 3 und 4 der CoronaVerordnung vorgenommenen Änderungen führen dazu, dass zukünftig der Wechsel von einer höheren Warnstufe in die nächst niedrige Warnstufe nur dann erfolgt, wenn neben dem Indikator Hospitalisierung noch mindestens ein weiterer Indikator mit in die Schwellenwerte der niedrigeren Warnstufe absinkt. Damit soll verhindert werden, dass bei einer nach wie vor schwierigen Gesamtlage vorschnell geringere Schutzmaßnahmen gelten, als eigentlich von der Infektionsdynamik oder von der Situation in den Intensivstationen her gerechtfertigt wäre. Zudem würde andernfalls den Bürgerinnen und Bürgern ein Wechsel in eine niedrigere Warnstufe gegebenenfalls eine irreführende ‚Entwarnung‘ suggerieren, während es an sich nach wie vor darum ginge, vorsichtig zu bleiben.

§ 3 Abs. 5 der CoronaVO regelt für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Januar 2022 eine allgemeine Feststellung der Warnstufe drei für das gesamte Land Niedersachsen. Hierbei handelt es sich um die Regelung der am gestrigen Freitag vorgestellten Weihnachts- und Neujahrsauszeit. In dieser Phase gelten unabhängig von den jeweiligen Inzidenzen sowie unabhängig vom Hospitalisierungswert oder dem Anteil der Corona Patienten an den Intensivbetten die Maßgabe von Warnstufe drei. Hinzu kommt eine Absenkung der für private Zusammenkünfte von ausschließlich Personen zulässigen Zahl von sonst 50 Personen drinnen auf 25 Personen und von bislang 200 Personen draußen auf 50 Personen. Diese Änderung findet sich in Paragraph 7a Abs. 4.

 

Grund für die Festschreibung der durch diese zusätzliche Kontaktbeschränkung noch einmal verstärkten Warnstufe 3 ist insbesondere der Versuch, noch möglichst viele Menschen in Niedersachsen noch mit einer Auffrischimpfung zu versorgen, bevor die Omikron Variante sich in Niedersachsen verbreitet. Die Geschwindigkeit der Reproduktion der Omikron-Variante soll gegenüber der bisher vorherrschenden Delta-Variante deutlich erhöht sein. Omikron soll – so erste wissenschaftliche Erkenntnisse – die Immunantwort bei Geimpften und Genesenen mindestens teilweise umgehen könnte. Eine dritte Impfung (Booster) aber erhöht die Immunantwort im Falle einer Infektion und bietet daher einen noch besseren Schutz.

 

Es soll unbedingt verhindert werden, dass die Infektionszahlen durch eine allzu rasche und unkontrollierte Verbreitung der Omikron Variante und nach wie vor hohen Fallzahlen mit der Delta Variante stark ansteigen und es in der Folge zu einer höheren Belastung der Krankenhäuser und insbesondere der Beschäftigten auf den Intensivstationen käme. Das aktuelle Infektionsplateau ist hierfür definitiv noch zu hoch. Schon jetzt arbeiten die Pflegerinnen und Pfleger und Ärztinnen und Ärzte auf den Intensivstationen an der Grenze der Belastbarkeit. Und es ist damit zu rechnen, dass niedersächsische Krankenhäuser noch weitere schwersterkrankte Menschen insbesondere aus einigen Ländern im Süden und Osten Deutschlands aufnehmen müssen.

 

Das Sozialministerium sowie die Landkreise und kreisfreien Städte müssen dann Anfang Januar 2022 nach Maßgabe des § 3 Absätze 1 bis 4 und des § 2 die ab dem 3. Januar 2022 geltende Warnstufe feststellen.

 

In § 3 a der geänderten CoronaVO findet sich die von der vorletzten Ministerpräsidentenkonferenz vereinbarte Hotspotregelung für Landkreise oder kreisfreie Städte, in denen der Indikator „Neuinfizierte“ gemäß § 2 Abs. 4 mehr als 350 beträgt. Das war am gestrigen Freitag in keinem einzigen niedersächsischen Landkreis der Fall. Sollte aber in Zukunft in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Neuinfizierteninzidenz die Zahl 350 fünf Werktage lang überschreiten, so muss dort die Warnstufe 3 ausgerufen werden, sofern diese nicht ohnehin schon aus anderen Gründen gilt. Diese Regelung soll rasche und landesweit einheitliche Reaktionen auf stark ansteigende Inzidenzen sicherstellen.

 

Die Änderungen in § 4 Abs. 1a der zukünftigen CoronaVerordnung bewirken, dass nunmehr auch in Warnstufe 2 alle Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder die dazugehörigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel an Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen und Fähranlegern, nutzen, eine FFP2 Maske (oder eine Maske mit vergleichbarem Schutzniveau) zu tragen haben. Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer sind von dieser Pflicht ausgenommen.

 

Für Discotheken, Clubs oder Shisha-Bars ergibt sich aus der spezielleren Regelung des § 12 Abs. 4, dass auch im Sitzen die medizinische Maske (in Warnstufe 2 - FFP2) nicht abgenommen werden darf (Ausnahme nur während des Trink- oder Essvorgangs oder beim Rauchen). Aus diesem Grund erfolgt eine Streichung in § 4 Absatz 4 der Verordnung.

 

In § 7 Abs. 5 werden nun an zentraler Stelle die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Impfnachweises oder eines Genesenennachweises (2G) und die dann aber als Kompensation geltende Testpflicht geregelt. Ausgenommen von einer 2G Pflicht sind Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Über 18-Jährige mit medizinischer Kontraindikation oder einer eine Impfung ausschließenden klinischen Studie müssen dann allerdings den Nachweis eines negativen Tests nach den Absätzen 1 bis 3 des § 7 führen. Es handelt sich hierbei lediglich um eine klarstellende und nicht um eine neue Regelung. Es bleibt dabei, dass Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre von zusätzlichen Testpflichten befreit sind (Ausnahme Discotheken), weil sie bereits in der Schule getestet werden.

 

Der neue § 7 Absatz 6 normiert zwei Ausnahmen von dem zusätzlichen Testerfordernis bei einer 2Gplus Regelung. Auf die Vorlage eines Nachweises über eine negative Testung wird verzichtet, wenn eine vollständig geimpfte Person,

 

entweder einen Nachweis über eine Auffrischimpfung

oder einen Nachweis über eine (Durchbruchs-)Infektion und Genesung nach dem Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung vorlegen kann.

 

Nach Information des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes kann davon ausgegangen werden, dass eine natürliche Infektion einer Impfung hinsichtlich der Immunität und der Nachhaltigkeit überlegen ist. Erfolgt also nach vollständiger Impfung ein Impfdurchbruch, dann kann diese Infektion mit einer dritten Impfung gleichgesetzt werden. Nicht vorherzusehen ist allerdings, wie Virusmutationen das bisherige Immunitätsgeschehen beeinflussen werden. Dennoch kann zumindest in der aktuellen Lage eine solche Durchbruchsinfektion einer Boosterimpfung gleichgestellt werden. Dies geschieht deshalb jetzt in § 7 Absatz 6.

 

Hinzu kommen zwei weitere Ausnahmen von der 2Gplus Regelung:

 

o   in der Warnstufe 2, in der Warnstufe 3 und in regionalen Hotspots haben die Inhaberinnen und Inhaber von Gastronomiebetrieben, Beherbergungsstätten sowie Veranstalterinnen und Veranstalter die Möglichkeit, auf zusätzliche Tests zu verzichten, wenn nur 70 Prozent der an sich möglichen Kapazitäten genutzt werden. Dann gilt in diesen Einrichtungen 2G statt 2Gplus. (siehe die §§ 8 Absätze 6 und 6a, 8b Absätze 4 und 5 sowie § 9 Absätze 4 und 5)

 

o   Für Sportanlagen wird in § 8b Absätze 4 und 5 die Möglichkeit eingeräumt, bei einer Begrenzung auf 10 m2 pro sporttreibende Person ebenfalls auf Tests zu verzichten. Auch dort bleibt es dann bei 2G.

 

 

Die Kontaktmöglichkeiten werden insbesondere für ungeimpfte Personen durch § 7a deutlich eingegrenzt.

 

Schon ab Warnstufe 1 darf – so § 7 a Absatz 1 – eine ungeimpfte Person nur noch mit anderen Personen aus dem eigenen Haushalt und bis zu zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sind dabei nicht einzurechnen, nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Auch Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, sowie Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden nicht eingerechnet.

 

Die Kontaktbeschränkungen gelten nur für private Zusammenkünfte. In § 7 a Absatz 2 werden Zusammenkünfte aufgelistet, für die diese Regelung nicht gilt. Darunter fallen beispielsweise das Bringen und Abholen von Kindern und Jugendlichen zu und von Kindertageseinrichtungen und Schulen, religiöse Veranstaltungen oder Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.

 

In § 7a Absatz 3 findet sich für Warnstufe 3 eine Kontaktbeschränkung auch für vollständig geimpfte oder genesene Personen: Private Feiern und Zusammenkünfte sind dann auch unter 2G Bedingungen nur mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 200 Personen unter freiem Himmel zulässig. Eingerechnet werden dabei alle Anwesenden, auch diejenigen, die grundsätzlich aus der 2G Verpflichtung ausgenommen sind etwa, weil sie jünger als 18 Jahre sind oder aus medizinischen Gründen bzw. wegen der Teilnahme an einer Studie nicht geimpft werden dürfen (siehe dazu § 7 Absatz 5).

 

§ 7 a Abs. 4 modifiziert - wie oben bereits erwähnt - die Regeln für die Warnstufe 3 während der Weihnachts- und Neujahrsruhe. Ab dem 24. Dezember 2021 bis einschließlich 2. Januar 2022 gilt für Feiern von vollständig geimpften oder genesenen Personen eine Höchstbegrenzung von 25 Personen drinnen und 50 Personen draußen.

 

§ 7 b der CoronaVO regelt – wie schon im letzten Jahr – ein Verbot von Feuerwerken und Ansammlungen zu Silvester und Neujahr. In der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 ist auch in Niedersachsen das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3a des Sprengstoffgesetzes auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. Wo genau dies gilt entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte im Wege einer öffentlich bekanntzugebenden Allgemeinverfügung.

 

Zu den ohnehin nur für Personen ab einem Alter von 16 Jahren zugelassenen Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 gehören beispielsweise: Doppelschläge, Blitzknallkörper, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Baby-Raketen, Vulkan-Fontänen, steigende Wirbel. Nicht gemeint sind Feuerwerkskörper der Kategorie F1, also beispielsweise: Wunderkerzen, Bengalhölzer oder -zünder, Knallbonbons, Scherzzündhölzer, Schlangen, Knallziehbänder, Partyknaller, Tischfeuerwerke und Knallerbsen.

 

§ 7 b Absatz 2 enthält ein Verbot ein Feuerwerk für die Öffentlichkeit zu veranstalten. Damit sind größere, ohnehin einem Genehmigungsvorbehalt unterliegende Feuerwerke gemeint, nicht aber beispielsweise das Abbrennen von Feuerwerk in begrenztem Umfang vor dem eigenen Haus oder in der Nachbarschaft sofern diese Örtlichkeiten nicht zu den belebten öffentlichen Plätzen zählen für die der jeweilige Landkreis oder Kreisfreie Stadt das Abbrennen von Feuerwerk im Sinne des § 7 b untersagt hat.

 

Am 31. Dezember 2021 und am 1. Januar 2022 gilt jedoch nach § 7b Absatz 3 zudem ein Verbot von Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig. Man darf sich in dieser Zeit in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Personen treffen, die dem eigenen oder einem weiteren Haushalt angehören. Die Höchstgrenze liegt bei fünf Personen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind.

 

Für Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs ist die Haushaltszugehörigkeit nicht maßgeblich. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind

Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

 

Durch § 7b Absatz 4 werden Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und für religiöse Veranstaltungen von den Silvester-Begrenzungen des § 7 Absatz 3 ausgenommen.

 

Neu eingefügt wird in die Corona Verordnung ein § 7c zur Regelung von Versammlungen unter freiem Himmel. Darin wird festgeschrieben, dass auch bei Versammlung im Sinne des Art. 8 Grundgesetz der Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus sichergestellt werden muss.

 

Zulässig sind zukünftig nur noch deutlich kleinere Veranstaltungen als bislang:

 

In Warnstufe 1 und darunter dürfen, so die Änderungen in den §§ 8, 10 und 11, nur noch Veranstaltungen bis 5.000 Personen drinnen und 10.000 draußen stattfinden, allerdings ab 2.500 Personen drinnen bzw. 5.000 Personen draußen nur noch mit einer max. Auslastung von 30%.

In Warnstufe 2 sind nur noch Veranstaltungen bis 2.500 Personen drinnen und 5.000 Personen zulässig und

in Warnstufe 3 bzw. in Hotspot-Regionen nur bis 500 Personen.

 

Die Systematik der Veranstaltungsregelungen in der CoronaVerordnung ist vereinfacht worden. Es gibt jetzt ‚nur‘ noch drei maßgebliche Vorschriften, eine für Veranstaltungen mit bis 500 Personen und zwei für Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen:

 

§   8 Beschränkung des Zutritts zu Veranstaltungen bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern

§ 10 Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern

§ 11 Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern

 

In Warnstufe drei und in regionalen Hotspots sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden generell verboten. Für die in Warnstufe 3 und in Hotspot-Regionen noch zulässigen Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen gilt drinnen und draußen ein Tanzverbot, eine Pflicht zu 2Gplus, eine Abstandspflicht (Option: 1m, Schachbrett) und die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, auch im Sitzen.

 

Für die in den jeweiligen Warnstufen geltenden weiteren Detailregelungen wird auf das beigefügte aktualisierte Warnstufenkonzept verwiesen.

 

In allen drei Veranstaltungs-Vorschriften findet sich eine Ausnahmeregelung zu 2Gplus: Der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung nach Satz 1 braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn die Zahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer 70 Prozent der Personenkapazität nicht überschreitet. Hier stellt der Verzicht auf eine volle Auslastung der an sich zulässigen Personenzahl eine einem zusätzlichen Test vergleichbaren zusätzlichen Infektionsschutz dar.

 

Durch die Änderung in § 8 a gilt für Körpernahe Dienstleistungen fortan in allen drei Warnstufen die 3G-Regelung und zwar sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. Damit wird dem in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Niedersachsen vom 10. Dezember 2021 (Az. 13 MN 462/21) Rechnung getragen. In der Entscheidung hat das Gericht u. a. ausgeführt, dass der mit der 2-G-(Plus-)Regelung verbundene vollständige Ausschluss Ungeimpfter von allen körpernahen Dienstleistungen unangemessen und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens in Niedersachsen keine notwendige Schutzmaßnahme sei. In Warnstufe 1 muss eine medizinische Maske getragen werden, in Warnstufe 2 und 3 und in regionalen Hotspots eine FFP2-Maske.

 

In § 8 b Absatz 4 wird auch für die Bereiche Beherbergung und Nutzung von Sportanlagen bei 2Gplus auf den zusätzlichen Nachweis über eine negative Testung nicht vorgelegt zu werden, wenn nicht mehr als 70 Prozent der Kapazität der Beherbergungsstätte genutzt werden oder wenn eine Fläche von mindestens 10 qm pro teilnehmende Person zur Verfügung steht.

 

Der neue § 8b Absatz 6 ermöglicht die Nutzung einer Beherbergungsstätte im Rahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung auch dann, wenn die beherbergte Person zwar nicht geimpft oder genesen ist, aber einen negativen Test vorlegt. Für Beherbergungen im Rahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gilt somit eine 3-G-Regelung.

 

Der neu gefasste § 8 b Absatz 8 beinhaltet eine Ausnahmeregelung zur Nutzung von Sportanlagen, um die Wahrung des Tierwohls sicherzustellen. Wenn die Nutzung einer Sportanlage zur Wahrung des Tierwohls (insbesondere zur Pferdepflege) unerlässlich ist, kann eine nicht geimpfte und nicht genesene Person auch nur mit einer Negativtestung Zutritt erhalten.

 

Die Änderungen in § 9 bewirken, dass auch in Gastronomiebetriebe in der Warnstufe 2 und 3 und in regionalen Hotspots die Möglichkeit besteht, auf zusätzliche Tests zu verzichten, wenn nur 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden. Dann gilt in diesen Einrichtungen 2G statt 2Gplus.

 

Es wird ein neuer § 9a eingeführt mit Zugangsbeschränkungen für Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, wenn mindestens die Warnstufe 1 gilt (also 2G ab Warnstufe 1!).

 

Von diesen Zugangsbeschränkungen sind Wochenmärkte und Weihnachtsbaumverkäufe unter freiem Himmel ausgenommen sowie Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels mit Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung. Diese Güter werden in § 9 a Absatz 2 a abschließend aufgezählt:

 

Lebensmittel einschließlich der des Getränkehandel,

medizinische Produkte und Arzneimittel einschließlich der Produkte von Optiker- und Hörgeräteakustikerbetrieben sowie des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik,

Drogerie-, Sanitätshaus- und Reformhausgüter,

Babybedarfsgüter,

Gartenmarktgüter,

Güter des Brennstoff- und Heizstoffhandels einschließlich der Tankstellen,

Güter des Tierbedarfs- und Futtermittelhandels, des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels,

Zeitungen, Zeitschriften und Büchern,

Güter des Brief- und Versandhandels,

Fahrkarten für den Personenverkehr,

Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Elektronikgeräten.

 

 

Nach § 9a Absatz 2 ist die Zutrittsberechtigung der Kundinnen und Kunden zu kontrollieren. Die Kontrolle bezieht sich auf die Impf- und Genesenennachweise. Diese können vor Ort im Geschäft kontrolliert werden. Möglich ist auch, dass Kundinnen und Kunden nach einer Kontrolle durch eine dafür bestimmte Stelle eine unverwechselbare und nicht übertragbare Kennzeichnung erhalten, die zum Zutritt berechtigt (Bändchenlösung). Diese Möglichkeit der Kennzeichnung soll insbesondere das Einkaufen in mehreren Betrieben und Einrichtungen erleichtern.

 

§ 9a Absatz 2 Satz 4 regelt, dass im Einzelhandel weiterhin nur eine medizinische Maske getragen werden muss.

 

Der Absatz 3 von § 9 a enthält eine Ausnahmeregelung für die kontaktlose Nutzung der Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels. Auch ungeimpfte Personen können vorbestellte Waren und Güter auf Bestellung außerhalb der Geschäftsräume unter Einhaltung des Mindestabstandes abholen.

 

Es wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, in dem die Geltung des § 28 b Infektionsschutzgesetz für das im Einzelhandel tätige Personal klargestellt wird. Für das Personal gilt folglich 3G.

 

§ 11 b wird dahingehend geändert, dass Weihnachtsmärkte in Warnstufe 3 unzulässig sind.

 

Ø  Nach dem neuen § 12 Absatz 6 werden Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen in Warnstufe 3 und in regionalen Hotspots für den Kunden- und Besuchsverkehr geschlossen. Das gilt dann auch vom 24. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022. In dem neuen § 12 Absatz 7 wird für das dienstleistende Personal auf § 28 b IfSG verwiesen, also 3G.

 

§ 16 Absatz 1 regelt für den Bereich der Schulen neu, dass ab dem 10. Januar 2022 während des Schulbetriebes alle Personen – auch Schülerinnen und Schüler unter 14 Jahren in Abweichung von § 4 Absatz 1 Satz 4 – eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Dies entspricht den Empfehlungen des RKI zum Schulbetrieb.

 

Die Änderungen in Absatz 3 Satz 3 betreffen die Testungen der Schülerinnen und Schüler. Der neu eingefügte Satz 3 regelt eine vorrübergehend erhöhte Testfrequenz nach den Weihnachtsferien 2021. In der ersten Schulbesuchswoche 2022 haben sich alle nicht geimpften oder genesenen Schülerinnen und Schüler an jedem Präsenztag zu testen. Dies ist wie schon nach den Sommer- und Herbstferien als Sicherheitsnetz zur Absicherung des Präsenzunterrichts notwendig, weil die Ferien mit einer erhöhten Reisetätigkeit und Kontakten einhergehen, während Testpflichten für Kinder und Jugendliche im gesellschaftlichen Leben weitgehend entfallen sind. Für Beschäftigte an Schulen trifft § 28 b IfSG weitergehende Regelungen.

 

Durch die Streichung der Nummer 2 des neuen Satzes 4 in § 16 Absatz 3 entfällt die Ausnahme von der testabhängigen Zutrittsbeschränkung für die Teilnahmen an schriftlichen Abschluss- und Abiturarbeiten. Angesichts des hohen Risikos des Infektionseintrags durch ungeimpfte Personen einerseits und der geringen Belastung durch einen Test andererseits, überwiegt das Interesse am Schutz der Einrichtung - selbst bei Prüfungen mit Berufsrelevanz.

 

Ø  In § 17 wird für Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag geregelt, dass auch Dritte, also Personen, die in den Einrichtungen körpernahen Dienstleistungen etc. erbringen sowie Besucherinnen und Besucher durchgehend eine FFP2 oder vergleichbare Maske zu tragen haben.

Ø  Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 wird durch die Änderung in § 23 verlängert, sie tritt nun mit Ablauf des 19. Januar 2022 außer Kraft. Mit einer Geltungsdauer über das Jahr 2021 hinaus wird den Bürgerinnen und Bürgern, wie auch den Betreiberinnen und Betreibern, insbesondere des Einzelhandels und der Kultur- und Sporteinrichtungen, wie auch Veranstalterinnen und Veranstalter, eine gewisse Planungssicherheit gegeben. Selbstverständlich erfolgt dennoch auch in den nächsten Wochen eine laufende Überwachung des Infektionsgeschehens sowie eine regelmäßige Überprüfung, ob die Maßnahmen weiterhin erforderlich bzw. ausreichend sind. Eine Neuanpassung der Verordnungslage auch vor dem 19. Januar 2022 bleibt jederzeit möglich.

 

Ø  Artikel 2 der beigefügten Änderungsverordnung setzt das Inkrafttreten der Verordnung auf den 12. Dezember 2021 fest.

 

 
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