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Strafverfahren eingeleitet

Wie heute in Hameln die klassische Tonfolge Tatü-ta-ta in ein Musikvideo kam und die Polizei ein Sturmgewehr kassiert hat

Mittwoch 1. Dezember 2021 - Hameln (wbn). Da hatte einer den Schuss nicht gehört. Ein 35-Jähriger wollte ein „Musikvideo“ auf dem Parkplatz eines Supermarktes drehen und lief dazu mit einer heftigen Knarre 'rum.

Ein Sturmgewehr als Requisite. Weil sich Schusswaffen in Videos heutzutage offenbar besonders gut machen. Und die Darsteller um so wichtiger erscheinen und richtig schön böse gucken können, was wiederum das junge Publikum schwer beeindruckt. Das wurde von einem Zeugen beobachtet. Und der wiederum hat die Polizei gerufen.

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Und die hat daraus einen echten Krimi gemacht, der so nicht gedacht war. Ein Polizeisprecher: „Nach ersten Angaben sollte die Waffe als Requisit bei dem Dreh eines Musikvideos auf dem Parkplatz verwendet werden.
Da der 35-Jährige jedoch keinen Waffenschein vorweisen konnte, wurde die Waffe vor Ort beschlagnahmt und ein entsprechendes Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet.“
Dazu der heutige Polizeibericht: „Am Dienstag, den 30.11.2021, wollte ein 35-jähriger Mann aus Hameln gegen 12:30 Uhr ein Musikvideo auf dem Parkplatz eines Supermarktes in Hameln drehen. Durch Zeugen wurde der 35-Jährige dabei beobachtet, wie er mit einer Waffe auf dem belebten Parkplatz posierte, weshalb diese umgehend die Polizei alarmierten.

Durch die eingesetzten Polizeibeamten konnte der 35-Jährige auf dem Parkplatz angetroffen und kontrolliert werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle führte der Mann eine Sporttasche, aus welcher der Lauf einer Langwaffe zu sehen war, mit sich.

Durch eine Überprüfung der Waffe konnte festgestellt werden, dass es sich hierbei um eine Schreckschusswaffe in Form eines Sturmgewehres handelt.

Nach ersten Angaben sollte die Waffe als Requisit bei dem Dreh eines Musikvideos auf dem Parkplatz verwendet werden. Da der 35-Jährige jedoch keinen Waffenschein vorweisen konnte, wurde die Waffe vor Ort beschlagnahmt und ein entsprechendes Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet.

Der Unterschied zwischen einer Schreckschusswaffe, einer Anscheinswaffe und einer "scharfen" Schusswaffe ist von außen in der Regel kaum zu erkennen. Aus diesem Grund wird selbst, wenn ein sogenannter "kleiner Waffenschein" vorliegt, vom Mitführen einer Schreckschusswaffe in der Öffentlichkeit abgeraten.“

 

 

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