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Ab 1. Januar kann jedoch gefüttert werden

Trotz Kälte und geschlossener Schneedecke - von einer Notzeit des Wildes im Weserbergland ist noch keine Rede

Nienburg (wbn).  Das lang anhaltende Winterwetter mit geschlossener Schneedecke macht auch dem Wild im Landkreis Nienburg/Weser und im gesamten Weserbergland zu schaffen. Dennoch leidet es noch nicht derart an Futternot, als dass eine Notzeit, sprich Fütterungspflicht, ausgerufen würde.

Kreisjägermeister und Landkreis Nienburg weisen jedoch ausdrücklich auf die Berechtigung zum Füttern hin, die ab dem 1. Januar gilt. Sie machen außerdem Hundebesitzer darauf aufmerksam, zum Schutz des Wildes ihre Vierbeiner im Wald anzuleinen. Eine Notzeit und damit eine Fütterungspflicht bestehen, sobald das Wild nachhaltig an Futtermangel leidet. „In der Regel ist derzeit noch ausreichend Nahrung für Wildtiere vorhanden“, erläutert Uwe Sauer von der Jagdbehörde des Landkreises Nienburg/Weser. Gleichwohl könne es in bestimmten Gebieten einen gewissen Futtermangel für das Wild geben. Dies könne etwa dort der Fall sein, wo die Landschaft durch freies Feld geprägt ist und zusätzlich eine hohe geschlossene Schneedecke vorzufinden ist. In diesen Bereichen sind die Revierinhaber in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April berechtigt, bei Bedarf das Wild zu füttern.

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Allerdings gilt diese Berechtigung ausschließlich für die Revierinhaber innerhalb ihrer Jagdbezirke und keinesfalls für tierliebende Bürger bei ihrem Waldspaziergang. „An die Bürger appellieren wir, die vorgesehenen Wege in Feld und Wald derzeit nicht zu verlassen und ihre Hunde unbedingt anzuleinen“, mahnt Kreisjägermeister Harald Frerking. Durch Beunruhigungen hervorgerufenes Fluchtverhalten könne beim teilweise geschwächten Wild Verletzungen im verharschten Schnee nach sich ziehen.

Außerdem würden die Energiereserven der Tiere unnötig verbraucht.  Den Revierinhabern wird aktuell empfohlen, zum Wohl der Wildtiere auf Gesellschaftsjagden zu verzichten. Dies ist aber je nach den örtlichen Gegebenheiten von den Jagdausübungsberechtigten zu entscheiden. Dort, wo Wild gefüttert wird, muss auf eine artgerechte Fütterung geachtet werden, die sich grundsätzlich auf die geringst notwendige Menge beschränkt. Zu artgerechtem Futter gehörten, so der Kreisjägermeister, ausschließlich heimische Feld-, Baum- und sonstige Waldfrüchte, Heu und Silagen ohne Kraftfutterzusätze.

„Jegliches Kraftfutter ist nämlich nicht erlaubt. Ebenfalls unzulässig sind Trester, Backwaren, Küchenabfälle oder fremdländisches Obst. Und generell verboten für alles Wild sind mit tierischen Bestandteilen hergestellte Erzeugnisse.“ Im Übrigen sei derzeit vor allem Federwild auf menschliche Hilfe bei der Nahrungssuche angewiesen.  Wenn gefüttert wird, hat dies auch Auswirkungen auf die Jagdausübung. Denn sobald Wild gefüttert wird, darf Schalenwild im betreffenden Jagdbezirk nicht bejagt werden.

Zum Schalenwild gehören Wildschweine, Rehwild und Hirscharten wie Rotwild, Damwild und Sikawild. „Vom Jagdverbot ausgenommen sind allerdings die Wildschweine. Aufgrund ihrer ständig steigenden Population und der damit verbundenen Übertragungsgefahr der gefürchteten Schweinepest dürfen und sollen sie auch weiterhin bejagt werden“, erklärt Uwe Sauer von der Jagdbehörde des Kreises.

 

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