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Spektakulärer Schritt nach zweimonatiger Revision

Staatsanwaltschaft eingeschaltet! Niedersachsens Umweltminister Wenzel stoppt Wiederanfahren des Atomkraftwerkes in Grohnde

20. Juni 2014 - Grohnde/Hannover (wbn). Jetzt kommt’s aber ganz dicke. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat gestern das zum Wochenende vorgesehene "Anfahren" des  Atomkraftwerkes in Grohnde gestoppt und überraschend die Staatsanwaltschaft Hannover aufgrund neuer Informationen eingeschaltet.

Ein im Ministerium eingegangenes Schreiben zum „Themenkomplex AKW Grohnde“ ist nach eigenen Angaben an die Staatsanwaltschaft Hannover weitergeleitet worden. Darin wird ein Vorgang geschildet, der "den Verdacht einer Straftat gemäß § 312 StGB nahelegen" würde.

(Zum Bild: Das Atomkraftwerk in Grohnde mit einem Dampfpilz, der aus den Kühltürmen aufgestiegen ist. Doch vorerst ist der Betrieb vom Umweltministerium in Hannover gestoppt worden. Archiv-Foto: Lorenz)

 

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In dem Begleitschreiben des Umweltministeriums heißt es wörtlich: „Zu Ihrer Information teile ich mit, dass das Kernkraftwerk Grohnde seine zweimonatige Revision gerade abgeschlossen hat und zum Wochenende wieder ans Netz gehen will. Ich werde meine Zustimmung zum Wiederanfahren jetzt zurückstellen, bis ich mich unter Berücksichtigung Ihrer Ermittlungsergebnisse überzeugt habe, dass Sicherheitsbedenken nicht bestehen.“

Was bedeutet der Paragraph 312 Strafgesetzbuch?

"§ 312 Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage

(1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.

die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2.

leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

 

(Quelle: Bundesjustizministerium)

 

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