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Beschwerde gegen Gerichtsbeschluss eingelegt:
Hamelner Verwaltung will an Wildtierverbot für Zirkusse festhalten

Von Thomas Wahmes

Mittwoch 1. Februar 2017 - Hameln (wbn). Die Stadt Hameln will am Verbot für Wildtiere in Zirkussen, die auf kommunalen Flächen gastieren, festhalten.

Die Verwaltung hat jetzt Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover eingelegt. Das Gericht hatte im Eilverfahren dem Zirkus Charles Knie Recht gegeben und damit ein vom Rat der Stadt beschlossenes Wildtierverbot gekippt.

 

 

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Kommunen dürften einem Zirkus Aufführungen nicht untersagen, nur weil dort auch Wildtiere gezeigt werden, hatte das Verwaltungsgericht entschieden (Az. 1 B 7215/16). Die Stadt Hameln hält nun dagegen, dass eine Kommune bei der Vergabe von eigenen Veranstaltungsplätzen wie dem Tönebönplatz einen weiten Gestaltungsspielraum habe. Auch das Verwaltungsgericht Darmstadt unterstütze in einer neueren Entscheidung diese Einschätzung. „Die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist jedoch vom Verwaltungsgericht Hannover gar nicht beachtet worden“, bemängelt die Stadt in ihrer Begründung. Und sie argumentiert weiter: Da es einer Kommune grundsätzlich freistehe, Flächen für Zirkusse zu betreiben, stehe es ihr ebenso frei, im Detail festzulegen, wer unter welchen Voraussetzungen die Fläche nutzen darf.

Anders als das Verwaltungsgericht Hannover sieht die Stadt auch den Gleichheitsgrundsatz, wie er im Grundgesetz definiert ist, nicht verletzt. Der Gleichheitsgrundsatz bedeute, dass wesentlich Gleiches nicht ungleich und wesentlich Ungleiches nicht gleich behandelt werden dürfe. „Das Verwaltungsgericht geht nicht darauf ein, woraus sich im konkreten Fall eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergeben sollte oder warum ein Zirkus mit Wildtieren und ein Zirkus ohne Wildtiere überhaupt gleich sein sollten“, heißt es in der Beschwerdebegründung der Stadt.

Dass Zirkusse offensichtlich nicht wesentlich gleich seien, zeigen nach Auffassung der Stadt bereits die durch den Bundesgesetzgeber erlassenen speziellen Normen für die Zurschaustellung von Wildtieren. Außerdem gehe von Zirkussen mit Wildtieren auch eine gesteigerte Gefahr aus. „Nicht selten sind bereits in der Vergangenheit Wildtiere aus einem Zirkus ausgebrochen und haben Sach- oder Personenschäden verursacht.“

Die Stadt kann – anders als das Verwaltungsgericht – in ihrem Vorgehen auch keinen Eingriff in die Berufsfreiheit erkennen. Die Widmung des Tönebönplatzes beziehe sich nicht unmittelbar auf eine Berufstätigkeit und lasse keine berufsregelnde Tendenz erkennen. „Dem Zirkus und den dort tätigen Personen ist es möglich, ihre jeweilige Tätigkeit außerhalb der kommunalen Flächen, also auch auf privaten Grundstücken auf dem Gebiet der Stadt Hameln, auszuüben.“

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte in seiner Entscheidung bemängelt, dass mit einem kommunalen Wildtierverbot etwas verboten werden solle, was bundesrechtlich erlaubt sei. Die Stadt bekundet dagegen, dass sie nicht erkennen könne, warum sich dies ausschließen solle. „Dem Zirkusunternehmen bleibt es unbenommen, von seiner bundesrechtlichen Erlaubnis Gebrauch zu machen – auf anderen Flächen im gesamten Bundesgebiet, nur eben nicht auf städtischen Flächen in Hameln.“

Zum Autor: Thomas Wahmes ist Pressesprecher der Stadt Hameln.

 

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