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Ab März greift das Bundesnaturschutzgesetz

Mit Rücksicht auf die Vogelwelt: Heckenrückschnitt nur noch bis Ende Februar

Montag 20. Februar 2023 - Hannover (wbn). Ab Anfang März beginnt die Nist- und Brutzeit der gefiederten Freunde im Garten.

Mit den länger werdenden Tagen und den milden Temperaturen beginnen Bäume, Büsche und Sträucher auszutreiben. Viele Gartenbesitzer fangen an, ihren Garten aufzuräumen und für den Sommer vorzubereiten. Der NABU Niedersachsen weist darauf hin, dass bei den dabei anstehenden Rückschnitten unbedingt die Nist- und Brutzeit der Vögel zu beachten ist, welche am 1. März beginnt und bis zum 30. September andauert.

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In dieser Zeit sind laut Bundesnaturschutzgesetz Fällungen und Schnittmaßnahmen grundsätzlich verboten. Die Vorschriften dienen dem Schutz der Tiere, insbesondere der Vögel, die beim Nestbau sowie beim Brutgeschehen nicht gestört werden dürfen.

Im öffentlichen Raum umfasst das Verbot die meisten Bäume sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze. In privaten Gärten sind Bäume zwar vom Verbot ausgenommen; für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche gilt das Verbot jedoch in gleichem Maße. Wer also in seinem Garten noch einen starken Rückschnitt oder Verjüngungsmaßnahmen vornehmen möchte, kann und muss dies noch bis zum 28. Februar erledigen.

Danach sind nur noch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanze zulässig. Die Natur sollte aber gerade in dieser Zeit nicht unnötig belastet werden. Daher appelliert der NABU Niedersachsen an alle Besitzerinnen und Besitzer eines Gartens, die zulässigen Pflegeschnitte möglichst nicht in der Hauptbrutzeit der Vögel von März bis Ende Juli durchzuführen und grundsätzlich vor einem Schnitt zu prüfen, ob belegte Nester zu finden sind.

Hecken und Büsche sind wertvolle Lebensräume für eine Vielzahl von Tieren, so unter anderem für Vögel, Säugetiere und Amphibien. Die Tiere ziehen dort ihren Nachwuchs groß, finden eine gute Versteckmöglichkeit und ziehen sich im frischen Grün auch mal zum Schlafen zurück. Dies sollte bei der Gartenarbeit stets berücksichtigt werden.

Gesetzlicher Hintergrund

In dem seit 1. März 2010 gültigen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) heißt es in § 39 Abs. 5 Nr. 2: „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“ Da der Gesetzgeber mit „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ auch private Haus- und Kleingärten, inklusive Zier- und Nutzgärten sowie Kleingartenanlagen meint, gilt: Das Verbot findet auf Bäume in privaten Haus- und Kleingärten keine Anwendung. Artenschutzrechtliche Regelungen sind nach § 39 Abs. 7 BNatschG jedoch zu beachten. Das heißt, wenn sich in einem Baum zum Beispiel ein Vogelnest befindet, dann greift der Schutz des § 44 Abs. 1 BNatSchG, wonach es unter anderem grundsätzlich verboten ist, die geschützten Tiere zu verletzten, zu töten oder während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeiten erheblich zu stören. Ebenso ist es verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der geschützten Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“ Diese Regelungen gelten das ganze Jahr ohne Befristung. Gleiches gilt für § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG, wonach es verboten ist, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.“ Diese Regelung ist relevant für wiederkehrend belegte Nester und regelmäßige Aufenthaltsorte von Tieren.

Über diese Regelungen hinaus, sind die jeweiligen kommunalen Baumschutzsatzungen zu beachten. Darin sind weitere Regelungen zu Verboten, Ausnahmen und Befreiungen enthalten. Je nach Satzung können nämlich auch Baumfällungen im privaten Garten sowie sonstige Eingriffe an Bäumen, Hecken und Sträuchern grundsätzlich verboten sein. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können bzw. müssen jedoch entsprechende Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen erteilt werden, die vorab zu beantragen sind. Da die kommunalen Baumschutzsatzungen jeweils andere Regelungen enthalten, ist es sinnvoll, sich vorab bei der jeweiligen Gemeinde oder Stadt zu informieren.

 

 

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